Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Stahlbau Schäfer GmbH mit ihren Vertragspartnern (Auftraggebern).
  2. Abweichende Bestimmungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Anders lautende Bestimmungen des Auftraggebers sind nicht verpflichtend, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen nicht getroffen sind.
  3. Nachstehende Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

§ 2 Sonstige Leistungen und Lieferungen

Liegt dem Vertrag zwischen der Stahlbau Schäfer und dem Auftraggeber eine Bauleistung im Sinn des § 1 VOB/A zugrunde, sind die Bestimmungen der Verdinungsordnung für Bauleistungen in der jeweils gültigen Fassung Grundlage des Vertrages. In allen anderen Fällen greifen die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 3 bis 12 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 3 Angebot

  1. Alle Angebote sind bis zum Erfolg des Vertragsschlusses freibleibend.
  2. Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen. Das gleiche gilt bei Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung.
  3. Wird ein Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
  4. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
  5. Bei Anfragen und bei Entgegennahmen von Aufträgen können Daten gespeichert werden. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit einer Speicherung der Daten einverstanden.

§ 4 Preise

  1. Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und beinhalten nicht Verpackung und Transport.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von der Stahlbau Schäfer GmbH zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorgesehenen erschwerten Bedingungen werden, sobald im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen erbracht werden.
  5. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers werden alle Forderungen gegenüber diesem, einschließlich derjenigen, für die Wechsel hereingenommen wurden, sofort fäliig. In diesen Fällen ist die Stahlbau Schäfer GmbH berechtigt, für außenstehende Lieferungen Sicherheitsleistungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Zahlungen

  1. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
  2. Ist kein Zahlungsziel auf unserer Rechnung ausgewiesen oder anderweitig vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ohne Abzug bei Privatkunden und 10 Tagen bei Gewerbetreibenden als vereinbart.
  3. Die Aufrechnung mit anderen als rechtskräftig feststehenden oder unbestrittenen Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 6 Lieferung und Abnahme

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren, ist nicht ausdrücklich eine Verbindlichkeit vereinbart, sind Liefertermine oder Lieferfristen für uns unverbindlich.
  2. Der Umfang der Lieferung richtet sich im Rahmen der Liefermöglichkeiten nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Stahlbau Schäfer GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn bis zum Ablauf die Ware das Gelände der Stahlbau Schäfer GmbH verlassen hat oder versandbereit ist.
  4. Der Übergang der Transportgefahr erfolgt mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Lieferung beauftragten Person, Firma oder Anstalt.
  5. Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein.
  6. Erwächst dem Auftraggeber wegen einer von Seiten der Stahlbau Schäfer GmbH verschuldeten Lieferverzögerung nachweisbarer Schaden, so ist er, nachdem er eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, von Ablauf der Nachfrist an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des jeweiligen in Verzug befindlichen Liefergegenstandes geltend zu machen, maximal jedoch 5 %. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die SetzLing der Nachfrist schriftlich erfolgt.
  7. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
  8. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des hergestellten Werkes, so ist die Stahlbau Schäfer GmbH berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Hat der Auftraggeber das Werk innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist die Stahlbau Schäfer GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall ist die Stahlbau Schäfer GmbH berechtigt, auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber vor Herstellung des Werkes von dem Vertrag zurücktreten will.

§ 7 Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
  2. Soweit ein von Seiten der Stahlbau Schäfer zu vertretender Mangel am Vertragsgegenstand vorliegt, ist diese nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
  3. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Stahlbau Schäfer GmbH nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei entsprechender Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Die Stahlbau Schäfer GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum des Vertragsgegenstandes geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
  2. Wird der gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an die Stahlbau Schäfer GmbH abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Diese nimmt die Abtretung an.
  3. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.

§ 9 Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche gegen die Stahlbau Schäfer GmbH sowie gegenüber deren Erfüllungsgehiifen oder Repräsentanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder wenn aus einer Garantieübernahme zwingend gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort zur Lieferung und Leistung und für die Zahlung des Auftraggebers ist Dillingen/Saar
  2. Gleiches gilt für den Gerichtsstand, soweit er gesetzlich vereinbart werden kann. Die Stahlbau Schäfer GmbH ist daneben auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11 Schriftform

Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 12 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart. die von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Lücke.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sie hier downloaden.